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Für Ärzte

Um Ihnen die korrekte Ausstellung der Heilmittelverordnungen(Muster 13) zu erleichtern, haben wir im Folgenden Musterverordnungen zu den einzelnen Diagnosegruppen für Sie erstellt.

Für zahnärztliche Verordnungen

Ausfüllhilfe für Zahnärzte
SPZ
SCZ
OFZ

Behandlungsberichte

Sofern auf der Verordnung das Feld Therapiebericht angekreuzt ist, wird ein Bericht nach „Anlage 1 Anhang A“ erstellt. Den Bericht nach „Anlage 1 Anhang C“ können Sie mit dem Formular „Anlage 1 Anhang B“ anfordern.
Anlage 1 Anhang B

Extrabudgetär verordnen

Besonderer Verordnungsbedarf (BVB)

In einer gesonderten Diagnoseliste legen die kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband fest, bei welchen Erkrankungen Patienten häufig mehr Heilmittel benötigen und somit ein besonderer Verordnungsbedarf besteht.
Die Kosten für BVB-Verordnungen werden erst bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen heraus gerechnet.

Die medizinische Begründung muss in der Arztpraxis dokumentiert werden, wird jedoch nicht auf der Verordnung vermerkt.

 

Langfristiger Heilmittelbedarf (LHB)

Durch den G-BA wurde eine  Liste mit Indikationen festgelegt, bei denen ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht. Für diese Diagnosen ist kein gesondertes Antrags- und Genehmigungsverfahren erforderlich.
Sollte die Erkrankung nicht in der Liste aufgeführt sein, können die Patienten einen Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse stellen.

LHB-Verordnungen sind extrabudgetär und unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Sowohl LHB-, als auch BVB-Verordnungen können für bis zu 12 Wochen verordnet werden.  Bei der Berechnung wird der höchste Wert der Frequenzspanne berücksichtigt. Bei einer Verordnungsmenge von 20 Einheiten und einer Frequenzspanne  1-3 ist dies also stets gewährleistet.

 

Blankoverordnung

Bei der Blankoverordnung entscheidet der Heilmittelerbringer über die passenden Heilmittel, die Frequenz und die Behandlungsmenge. Die Heilmittelverbände und Krankenkassen legen die Diagnosen fest, bei denen eine Ausstellung als Blankoverordnung möglich ist.

 

Wir hoffen, dass unsere Ausführungen eine Hilfe, bei der bestmöglichen Versorgung Ihrer Patienten, darstellen. Trotz großer Sorgfalt bei der Recherche erfolgen alle Informationen ohne Gewähr. Bei den Musterverordnungen handelt es sich lediglich um Beispiele.